Für Jagd- & Wildschutz
§ 43 (2) Kärntner Jagdgesetz: Der Jagdschutz umfasst die Überwachung der Einhaltung der
in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes sowie der auf ihrer
Grundlage erlassenen Verordnungen und behördlichen Anordnungen sowie die Überwachung
der Einhaltung der auch in einem Jagdgebiet zu beobachtenden, zum Schutz von Tieren und
von Pflanzen getroffenen landesrechtlichen Bestimmungen, den Schutz des Wildes im Sinne
des § 49 und vor Futternot sowie vor Wilderern.
Soweit zum Gesetzestext. Man sieht daraus, dass die Bezeichnung "Jagdschutz" eigentlich
nicht ganz den Kern der Sache trifft. Es geht nämlich nicht darum, die Jagd zu schützen,
sondern es geht primär ausschließlich um den Schutz des Wildes, in weiterer Folge der Natur
überhaupt und der Jagd bestenfalls in dem Ausmaß, als sie sich zum Schutz von Wild und Natur
bekennt. So betrachtet könnte man ohne weiteres nur von den Bezeichnungen "Wildschutz"
und "Wildschutzorgan" ausgehen.
Zur Überwachung der Einhaltung obiger Bestimmungen hat der Gesetzgeber dem
Jagdschutzorgan polizeiliche Befugnisse eingeräumt. Er ist diesbezüglich – mit allen Rechten,
vor allem jedoch mit allen Pflichten - Beamter im Sinne des § 74 Z 4 Strafgesetzbuch und
hat das Recht, im Falle von Übertretungen der Vorschriften des Kärntner Jagdgesetzes
den Verdächtigen anzuhalten, ihn auf seine Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt
zu befragen. Er hat auch das Recht, im Verdachtsfall Fahrzeuge und Gepäcksstücke zu durchsuchen und verdächtige Gegenstände zu
beschlagnahmen.
Unter gewissen Voraussetzungen kann er auch wildernde Hunde und Katzen erlegen, etwa,
wenn Hunde Wild hetzen usw.... Von letzterer Bestimmung wird nahezu nicht mehr Gebrauch
gemacht. Der Jagdaufseher von heute setzt auf Aufklärung. Er sucht das Gespräch mit
den Beteiligten und weiß, dass zunächst er es ist, der die Öffentlichkeitsarbeit der
Kärntner Jägerschaft zu leisten hat und dass eine Ermahnung und eine Erklärung der
Zusammenhänge oft mehr bringt, als ein von heiligem Zorn diktiertes ungestümes
Vorgehen.
Im Nichteinsichtsfall wird er jedoch selbstverständlich mit Anzeigenerstattung vorgehen. Das
ist nicht nur sein Recht, sondern – eben im Interesse des Wildes - auch seine Pflicht.