Schriftzug KJAV

Für Jagd- & Wildschutz

Rechtsberatung und Rechtsvertretung für KJAV Mitglieder

Rechtsberatung: Für (kostenlose) Rechtsberatung, -auskünfte und Vertretungen, im Sinne der Rechtschutzrichtlinien stehen unseren Mitgliedern die nachfolgenden Verbandsjuristen zur Verfügung:


RA Mag. Christian RAGGER
Am Weiher 11, 9400 Wolfsberg
Tel.Nr.: +43(0)4352-36075
e-mail: christian@ragger.at

RA Dr. Sebastian BRUNNER
Villacher-Straße 1A, 9020 Klagenfurt
Tel.Nr.: +43(0)463-55 544
e-mail: office@brunner-co.com

Dr. Josef SCHOFFNEGGER
Hauptplatz 15, 9821 Obervellach
Tel.Nr. +43(0)664-3900731

Mag. Günther GOMERNIG, MSc
Frankenberg 1, 9100 Völkermarkt
Tel.Nr. +43(0)664-4220318



Rechtschutzfond: Für in jagdrechtliche Not geratene Mitglieder hat der KJAV einen Rechtschutzfond eingerichtet. „Mitgliedern, die bei rechtmäßiger Ausübung ihres Jagdschutzdienstes als beeidetes Jagdschutzorgan in ihrem zuständigen Jagdrevier (Dienstausweis ist mitzuführen und Dienstkonkarde sichtbar zu tragen) eine formell korrekte Amtshandlung geführt haben und ihnen daraus rechtliche Probleme erwachsen, wird vom Verband kostendeckende, rechtsanwaltliche Hilfe und Vertretung aus dem Rechtschutzfond gewährt.“* Solcher Art betroffene Mitglieder haben über ihren Bezirksobmann ein begründetes, schriftliches Ansuchen mit genauer Schilderung des Sachverhaltes an den Rechtsausschuss des Landesvorstandes zu richten. Der Rechtsausschuss entscheidet in der Folge über die Gewährung/Ablehnung einer Kostendeckung.

* Die Rechtschutzdeckung beschränkt sich nur auf die Abwehr von Angriffen (Gerichts- oder -verwaltungsanzeigen, zivilrechtliche Klagen udgl.) gegen das Jagdschutzorgan, die aus einer zuvor korrekt geführten Amtshandlung herrühren. Keinesfalls besteht Anspruch auf Rechtschutz, wenn das Jagdschutzorgan bei einer Amtshandlung grob fahrlässig handelt, oder gar vorsätzlich die Rechtsvorschriften und die Vorschriften des korrekten Einschreitens missachtet. Auch besteht kein Anspruch aus dem Rechtschutzfond für Mitglieder, die z.B. als Mitglieder einer Jagdgesellschaft in private Wildschadensverfahren oder andere, mit dem Jagdschutz nicht in Verbindung zu bringende Jagdrechtsangelegenheiten involviert sind.

Zeckenschutzimpffond: Für Mitglieder ist ein Zeckenschutzimpffond aus öffentlichen Mitteln eingerichtet. Mitglieder die ihre Zeckenschutzimpfung nicht über einen Versicherungsträger bezahlt bekommen, bekommen gegen Vorlage der Originalrechnung über die erhaltene Impfung (Bekanntgabe von Bankverbindung, IBAN und BIC erforderlich) beim zuständigen Bezirkskassier des Verbandes od. in der LGS pro Impfung maximal € 30,- zurückerstattet.